Statuten des Vereins
„Österreichisches Institut für Social Media Marketing“
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 1.1 Der Verein führt den Namen
Österreichisches Institut für Social Media Marketing
§ 1.2. Er hat den Sitz in Berndorf und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und das deutschsprachige Ausland.
§ 1.3. Die Errichtung von Zweigvereinen in allen Bundesländern ist beabsichtigt.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Erfahrungsaustausch, die Dokumentation, das Studium, die Aus- und Weiterbildung und die Verbreitung der Wissensgebiete und Erkenntnisse sowie das Informationsmanagement auf den Gebieten der Werbung und des Marketing, im Speziellen über die neuen, interaktiven Plattformen im „Web 2.0“. Außerdem soll der Verein der Vermittlung von Anbietern von Dienstleistungen im Bereich Werbung, Marketing und speziell Werbung und Marketing über die neuen, interaktiven Plattformen im „Web 2.0“ dienen.
§ 3 Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes
§ 3.1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden.
§ 3.2. Als ideelle Mittel dienen:
a. Vorträge, Seminare, Veranstaltungen und Ausbildungsreihen,
b. Herausgabe von Berichten, Mitteilungsblättern
§ 3.3. Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b. Erträge aus den unter § 3.2.lit.a angeführten Mittel
c. Spenden und sonstige Zuwendungen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
§ 4.1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, fördernde, Anschluss- und Ehrenmitglieder.
§ 4.2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen und einen Mitgliedsbeitrag bezahlen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines höheren Mitgliedsbeitrages fördern. Anschlussmitglieder können Ehe- oder Lebensabschnittspartner von ordentlichen sowie von fördernden Mitgliedern sein. Ehrenmitglieder sind Personen die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5.1. Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.
§ 5.2. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 5.3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6.1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Erlöschen und durch Ausschluss.
§ 6.2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
§ 6.3. Das Erlöschen einer Mitgliedschaft erfolgt nach einem Monat ab der Nichteinzahlung des Jahres-Mitgliedsbeitrages.
§ 6.4. Der Ausschluss eines Mitgliedes des Vereines kann vom Vorstand wegen Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheid die Mitgliedsrechte ruhen.
§ 6.5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im § 6.4. genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7.1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines zu geringeren Gebühren teilzunehmen und vermittelte Dienstleistungen zu einem reduzierten Preis zu beanspruchen.
§ 7.2. Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Betrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 Die Generalversammlung
§ 9.1. Die ordentliche Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von vier Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
§ 9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen stattzufinden.
§ 9.3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
§ 9.4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
§ 9.5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
§ 9.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Vorstandsmitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
§ 9.7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
§ 9.8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 9.9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende, in dessen Verhinderung der Generalsekretär. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
3. Entlastung des Vorstandes;
4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche, fördernde und Anschlussmitglieder;
5. Verleihung und Anerkennung von Ehrenmitgliedschaften;
6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereines;
7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
§ 11 Der Vorstand
§ 11.1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern (Vorsitzender und Generalsekretär), bzw. max. vier Personen (Vorsitzender, Generalsekretär, Kassier, Schriftführer).
§ 11.2. Der Vorstand, der – mit Ausnahme des Generalsekretärs - von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Die Wahl von zwei Generalsekretären ist zulässig.
§ 11.3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
§ 11.4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung vom Generalsekretär, schriftlich oder mündlich einberufen.
§ 11.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte davon anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
§ 11.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 11.7. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Verhinderung der Generalsekretär bzw. einer der Generalsekretäre. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
§ 11.8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (§ 11.3.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (§ 11.9.) und durch Rücktritt (§ 11.10.).
§ 11.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
§ 11.10.Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. der Kooptierung (§ 11.2.) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
2. Vorbereitung der Generalversammlung.
3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen
Generalversammlungen
4. Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins
in den Generalversammlungen
5. Verwaltung des Vereinsvermögens.
6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
§ 13.1. Der Vorsitzende ist das höchste Leitungsorgan und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Generalsekretär unterstützt den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte und vertritt den Vorsitzenden im Falle einer Verhinderung.
§ 13.2. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Vorsitzenden und des Generalsekretärs.
§ 13.3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in § 13.2. genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
§ 13.4. Bei Gefahr im Verzug ist der Vorsitzende berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
§ 13.5. Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
§ 13.6. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
§ 13.7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
§ 13.8 Dem Generalsekretär obliegt die Publizität des Vereins und dessen Aktivitäten in den Medien.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
§ 14.1. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
§ 14.2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
§ 14.3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11.8 bis § 11.10 sinngemäß.
§ 15 Das Schiedsgericht
§ 15.1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§577ZPO.
§ 15.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
§ 15.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.
§ 16 Führung des Vereinsnamen
§ 16.1. Die Verwendung und Führung des Vereinsnamen, dessen Abkürzung bzw. des Vereinslogos für private oder kommerzielle Zwecke bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes. Diese Zustimmung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen durch den Vorstand entzogen werden.
§ 16.2. Dem Antrag auf Verwendung und Führung des Vereinsnamens, dessen Abkürzung bzw. des Vereinslogos für private oder kommerzielle Zwecke ist eine exakte Auflistung beizulegen.
§ 16.3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Zustimmung automatisch.
§ 17 Auflösung des Vereines
§ 17.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
§ 17.2. Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll Organisationen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

